Ärger um bargeldlose Zahlung bei Germanwings

LEIPZIG: Immer wieder geraten Billigflieger aufgrund überhöhter Gebühren in die Schlagzeilen. Zuletzt machte Germanwings mit Stornogebühren für nicht eingelöste Lastschriften auf sich aufmerksam. Das Flugportal www.fluege.de berichtet über den Fall.

Viele Kunden zahlen die Tickets für den Flug in den Urlaub oder die Geschäftsreise bargeldlos mit EC- oder Kreditkarte. Bei Germanwings liefen sie damit Gefahr, eine Gebühr von 50 Euro berechnet zu bekommen, wenn die Lastschrift nicht vom Konto abgebucht werden konnte. Dagegen klagte die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen beim Bundesgerichtshof. Dieser erklärte, Schadenersatz könne die Fluglinie "nur für die Kosten der Rücklastschrift selbst verlangen". Germanwings' Vorgehen sei somit unrechtmäßig, da die Gebühr in Höhe von 50 Euro in keinem Verhältnis zu den tatsächlichen Kosten der Rückbuchung stünde.

Dennoch ändert sich für die Kunden wohl nichts. Schließlich bestätigten die Richter die Airline dahingehend, dass der Verursacher für die anfallenden Kosten bei Rücklastschriften aufkommen muss. Laut einem Sprecher des Billigfliegers habe die Airline die Abwicklung der geplatzten Lastschriften nun einem Dienstleistungsunternehmen übergeben. Die dadurch entstehenden Kosten müssten Kunden weiterhin tragen, da sie nicht in Widerspruch zum Karlsruher Urteil stünden.

Die ARAG-Rechtschutz veröffentlichte zu diesem Thema folgenden Rechtstipp:

Eine Fluggesellschaft darf keine pauschale Bearbeitungsgebühr in Höhe von 50 Euro verlangen, wenn ein Beförderungsentgelt per Rücklastschrift zurückbucht wird. In dem entschiedenen Fall sahen die AGB vor, dass für den Fall einer Rückbelastung des Flugpreises die Fluggesellschaft das Recht habe, für den dadurch verursachten zusätzlichen Aufwand und die dadurch entstehenden Kosten eine Rückbelastungspauschale von 50 € zu verlangen. Die konkrete Klausel wurde vom BGH jetzt als unwirksam erklärt. Als pauschalierter Schadensersatz könne die Bearbeitungsgebühr deshalb nicht beansprucht werden, weil sie den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden übersteige. Laut ARAG kann als Schadensersatz nach dem Gesetz nur für die Kosten der Rücklastschrift selbst verlangt werden, nicht aber für einen etwaigen eigenen Aufwand der Fluggesellschaft (BGH, Az.: Xa ZR 40/08). (lifepR)



24.09.09 09:56

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